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»a. Arbeits- und Gesellschaftsverträge zwischen den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft sind steuerrechtlich anders zu beurteilen als solche Verträge zwischen Eheleuten. Bei letzteren rechtfertigen die dort bestehenden Besonderheiten - neben wirtschaftlichen Erwägungen spielen private eine Rolle, es ist häufig nicht unterscheidbar, ob Zuwendungen auf der Gesellschafterstellung beruhen oder privater Natur sind - Gewinnverteilungsabreden nur in beschränktem Umfang anzuerkennen. Bei eheähnlichen Gemeinschaften ist die Rechtslage anders. Die Gemeinschaft begründet keine Rechtsgemeinschaft, es gibt keine Unterhaltsansprüche, keinen Zugewinnausgleich, sie sind auch nicht Erben. Arbeits- oder Gesellschaftsverträge sind deshalb viel eher auf tatsächlichen Austausch von Leistungen gerichtet. Es besteht deshalb auch keine Vermutung, daß Zahlungen aufgrund solcher Verträge ohne weiteres privater Natur sind. Es bedarf daher im Einzelfall der Prüfung, ob sie überhöht sind und nicht den im Gegenzug erbrachten Leistungen entsprechen. Ist dies nicht der Fall, sind sie bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben zuzulassen. b. Es verstößt nicht gegen Art. 6 GG, daß damit an Verträge unter Eheleuten strengere Anforderungen gestellt werden.«

BFH (IV R 225/85) | Datum: 14.04.1988

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber eines Elektroinstallations- und -handelsgeschäfts. In den Jahren 1977 bis 1981 stiegen die Umsätze von rd. 600.000 DM auf rd. 1,2 Mio DM und die erklärten und [...]

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